Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Besteller gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Haben wir ausnahmsweise ein verbindliches mündliches oder schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Besteller fristgerecht angenommen worden, ist gleichfalls unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat ihr unverzüglich widersprochen.
  2. An auf Bestellerwünsche ausgerichteten individuellen Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind.
  3. Für den Besteller zumutbare technische und optische Änderungen, auch seitens des Herstellers der von uns verwendeten Materialien, behalten wir uns im Rahmen der Ausführung der Lieferung und Leistung ausdrücklich vor. Ein Mangel liegt insoweit nicht vor.

Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferung ab Werk zzgl. Verpackung.
  2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung. Bei fehlender oder nicht ausreichender Bonitätsinformation liefern wir in Sonderfällen per Vorauskasse oder Barnachnahme.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Die Preise sind freibleibend.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Preis ohne Abzug rein netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen für Lohn- und Montagearbeiten sind innerhalb 3 Werktagen zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt nach Ablauf der oben genannten Fristen ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug

  1. Angaben des Bestellers über Lieferfristen sind unverbindlich, bis wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Überlassung der notwendigen Informationen und ggfs. Unterlagen durch den Besteller sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung voraus.
  2. Wird die Lieferung aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich unserer Vorlieferanten liegen oder die wir aus sonstigen Gründen, z.B. wegen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördlicher Maßnahmen nicht zu vertreten haben, verzögert, haften wir nicht für Schäden des Bestellers. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um den Zeitraum der Einwirkung der vorgenannten Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  3. Ist die Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, mit Ablehnungsandrohung setzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen und nachgewiesenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, z.B. für die Einlagerung zu verlangen. In diesem Fall geht auch bei Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Gefahrenübergang

  1. Lieferungen erfolgen "ab Werk". Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn wir die Kosten tragen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Werk verlassen hat. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Versandbereitschaft an Besteller auf diesen über.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Sonderanfertigungen sind die Mängelansprüche des Bestellers beschränkt auf Nachbesserung und Minderung.
  3. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller ohne unser Zutun Liefer- oder Leistungsgegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
  4. Bei vom Besteller beigestellten Materialien haften wir ausschließlich für unsere Werksleistungen., nicht für die zur Verfügung gestellten Materialien.

Haftung

  1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Gegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlößen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unsere Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik keinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.